Pauschgebühr

Pauschgebühr
von Klägern und Beklagten zu zahlende Gebühr für jede Streitsache am Sozialgericht, an der sie beteiligt sind (§ 184 SGG). Die Gebühr entsteht mit der Rechtshängigkeit der Streitsache und ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Sie beträgt für das Verfahren vor dem Sozialgericht 150 Euro, vor dem Landessozialgericht 225 Euro und vor dem Bundessozialgericht 300 Euro. Die P. ermäßigt sich um die Hälfte, falls die Streitsache nicht durch Urteil erledigt wird und kann entfallen, wenn die Erledigung des Rechtsstreites auf einer Rechtsänderung beruht (§ 186 SGG). Gehört ein Prozessbeteiligter zum Personenkreis der Sozialversicherten, der Leistungsempfänger oder der behinderten Menschen, ist für ihn nach § 183 SGG das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei.

Lexikon der Economics. 2013.

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